
Veröffentlicht im Mai 2026
Die offene Frage – Welche Verfassung könnte das deutsche Volk beschließen?
Loreley · Teil II einer zweiteiligen Analyse zur deutschen Verfassungsfrage
Wenn die schlafende Souveränität jemals geweckt würde — wenn eines Tages ein Verfahren nach Artikel 146 GG geschaffen würde, ein verfassunggebendes Subjekt definiert wäre und der Weg zu einer neuen Verfassung offenstünde — vor welcher Frage stünde das deutsche Volk dann?
Es stünde vor der inhaltlichen Entscheidung, die das Grundgesetz selbst nie getroffen hat: Welche Verfassungsordnung wollen wir uns geben? Welche Repräsentationsstruktur, welche föderale Architektur, welche Trennung von Staat, Regierung und Partei?
Diese Frage wird in der deutschen Öffentlichkeit kaum offen verhandelt. Sie ist umstellt von Tabus, von erinnerungspolitischen Reflexen und von den Beharrungsinteressen jener, deren Macht durch eine ernsthafte Verfassungsdebatte berührt würde. Aber sie ist legitim. Und sie ist überfällig.
Das Repräsentationsdefizit der Bundesrepublik
Beginnen wir mit einem Befund, den die staatsrechtliche und politikwissenschaftliche Debatte seit Jahrzehnten formuliert, ohne dass er in der politischen Öffentlichkeit jemals angekommen wäre: Die Bundesrepublik hat ein Repräsentationsdefizit.
Damit ist nicht gemeint, dass es keine Wahlen gäbe oder kein Parlament. Damit ist gemeint, dass es keine institutionelle Stelle gibt, an der die staatliche Einheit jenseits der parteipolitischen Zerteilung sichtbar wird. Der Bundestag ist ein Forum der Parteien. Die Bundesregierung ist eine Koalition der Parteien. Der Bundesrat ist eine Versammlung von Landesregierungen, die ihrerseits parteipolitisch geprägt sind. Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt, also durch ein Gremium, das aus Bundestag und Vertretern der Landesparlamente besteht — beides parteipolitisch durchformte Körper. Selbst die persönlich integersten Amtsinhaber tragen das Etikett ihrer Herkunftspartei.
Walter Bagehot hat in seiner berühmten Schrift The English Constitution von 1867 die Unterscheidung zwischen den „dignified“ und den „efficient parts“ einer Verfassung eingeführt: Eine Verfassung habe zwei Teile — die Würde-Teile, die Ehrfurcht der Bevölkerung wecken und bewahren, und die Funktions-Teile, durch die sie tatsächlich arbeitet und herrscht.
Der Monarch verkörpert das Würde-Element, die Regierung das Funktions-Element. Diese Trennung ist in präsidialen oder parteienstaatlichen Systemen schwer reproduzierbar — sie verlangt eine Stelle, die strukturell außerhalb des politischen Tagesgeschäfts steht und doch die staatliche Einheit verkörpert.
Das Bundesverfassungsgericht erfüllt diese Funktion partiell — aber nur in juristischer Form, nicht in politisch-symbolischer. Und seit den letzten Jahrzehnten zeigt sich auch hier die schleichende Parteipolitisierung: Die Wahl der Verfassungsrichter folgt Parteilogiken.
Wilhelm Hennis hat den Befund 1992 in scharfer Form ausgesprochen, bezugnehmend auf eine Rede Richard von Weizsäckers: Neben die fünf vom Grundgesetz vorgesehenen Verfassungsorgane sei ein sechstes getreten — die Parteien —, das sich dadurch auszeichne, dass es nicht nach klaren Verfassungsrichtlinien organisiert sei. Hans Herbert von Arnim hat seine Diagnose in den Titeln seiner Bücher zugespitzt: Der Staat als Beute, Die Selbstbediener, Parteienherrschaft statt Volkssouveränität. Roman Herzog, vor seiner Wahl zum Bundespräsidenten Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hat die parteipolitische Ämterpatronage als wichtigsten und zugleich wundesten Punkt in der Diskussion um den Parteienstaat bezeichnet.
Der empirische Befund: parlamentarische Monarchien als Demokratie-Spitze
Im Democracy Index der Economist Intelligence Unit, einem der etabliertesten internationalen Demokratiemessungen, stehen seit Jahren parlamentarische Monarchien an der Spitze des Rankings. Die Top-Plätze werden in der Edition 2024/25 dominiert von Norwegen mit 9,81, Schweden mit 9,39, Dänemark mit 9,28, gefolgt von den Niederlanden mit 9,00 und Luxemburg mit 8,88. Auch das Vereinigte Königreich und Japan sind regelmäßig in den oberen Rängen vertreten. Die Schweiz, die zwar Republik ist, aber mit ihrem rotierenden Bundesrat ein funktional ähnliches Modell der entpersonalisierten Repräsentation pflegt, steht auf Platz 5.
Deutschland liegt deutlich darunter — typischerweise im Rang einer flawed democracy oder am unteren Rand der full democracies, je nach Erhebungsjahr.
Der Befund ist eindeutig: Die parlamentarische Monarchie ist keine Vorform der Demokratie. Sie ist eine ihrer ausgereiftesten Spielformen. Sieben der wohlhabendsten und politisch stabilsten Länder Europas — Vereinigtes Königreich, Spanien, Niederlande, Belgien, Schweden, Norwegen, Dänemark — sind parlamentarische Monarchien.
Repräsentation versus Stellvertretung
Die staatstheoretische Tradition kennt eine präzise Unterscheidung: zwischen Repräsentation und Stellvertretung. Eine Regierung vertritt eine Mehrheit. Ein Staatsoberhaupt repräsentiert das Ganze. Vertretung ist parteilich, Repräsentation ist überparteilich. Vertretung ist temporär, Repräsentation ist kontinuierlich.
Bagehot hat dieselbe Einsicht in seiner berühmten Bestimmung der Königswürde formuliert: drei Rechte des Souveräns — beraten zu werden, zu ermutigen, zu warnen. Ernst-Wolfgang Böckenförde hat betont, dass der demokratische Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht erzeugen kann. Eine dieser Voraussetzungen ist die Fähigkeit zur symbolischen Selbstdarstellung als Einheit — und genau diese Fähigkeit ist im reinen Parteienstaat strukturell unterentwickelt.
Vernon Bogdanor hat in The Monarchy and the Constitution von 1995 gezeigt, wie die parlamentarische Monarchie britischen Zuschnitts genau diese Funktion erfüllt. Spanien hat 1978 dieses Modell adaptiert. König Juan Carlos hat in der Putschnacht des 23. Februar 1981 eine Funktion erfüllt, die ein parteigebundener Staatspräsident schwer hätte einnehmen können: die Verkörperung der demokratischen Legitimität gegenüber den putschenden Militärs.
Die historischen Referenzrahmen
Wenn das deutsche Volk nach Artikel 146 GG eine neue Verfassung beschließen würde — auf welche historischen Bezugspunkte könnte es zurückgreifen?
Die deutsche Verfassungsgeschichte kennt mehrere Referenzpunkte, von denen jeder eigene Antworten auf die Repräsentationsfrage gibt.
Die Paulskirche 1849 war der erste Versuch, eine demokratisch legitimierte gesamtdeutsche Verfassung zu schaffen. Sie sah eine konstitutionelle Monarchie mit einem parlamentarisch gebundenen Erbkaiser vor — ein Modell, das den europäischen Standards der Zeit entsprach. Sie scheiterte nicht am Volk, sondern an den Fürsten: Friedrich Wilhelm IV. lehnte die Kaiserkrone ab, jene berühmte „Krone aus der Gosse“. Die Paulskirchenverfassung gilt heute als demokratiegeschichtlicher Bezugspunkt — und sie war monarchisch-konstitutionell.
Die Reichsverfassung 1871 kodifizierte den „ewigen Bund“ der deutschen Fürsten und freien Städte als Bundesstaat. Sie kannte einen Reichstag mit allgemeinem, gleichem und geheimem Männerwahlrecht — was 1871 in Europa fortschrittlich war, in Großbritannien etwa wurde das allgemeine Männerwahlrecht erst 1918 eingeführt. Sie kannte einen Bundesrat als Vertretung der Gliedstaaten und einen Kaiser als überparteiliche Repräsentationsfigur. Ihre Schwächen sind bekannt — die starke Stellung Preußens, die mangelnde parlamentarische Verantwortlichkeit der Reichsregierung. Ihre Stärken werden in der dominanten Erzählung übersehen — der gestufte Föderalismus, die Trennung von Staat und Parteienapparat, eine eigenständige Verwaltungstradition.
Die Weimarer Verfassung 1919 war das erste vollparlamentarische Modell auf gesamtdeutscher Ebene. Sie schuf einen direkt vom Volk gewählten Reichspräsidenten mit erheblichen Notstandsbefugnissen — ein Versuch, das Repräsentationsdefizit durch eine plebiszitär legitimierte Persönlichkeit zu schließen. Das Modell scheiterte unter den extremen Bedingungen der späten Weimarer Jahre, aber sein Grundgedanke — direkte Volkswahl eines überparteilichen Staatsoberhaupts — gehört in jede Verfassungsdiskussion.
Das Grundgesetz 1949 hat das Repräsentationsdefizit verschärft, weil es als Reaktion auf die Erfahrungen der Weimarer Republik das Staatsoberhaupt fast vollständig entmachtet hat. Der Bundespräsident ist eine Repräsentationsfigur ohne wirksame Befugnisse — eine staatsrechtliche Kompromisslösung, die das Problem des überparteilichen Elements nicht löst, sondern auf Kosten der Funktionsfähigkeit umgeht.
Aus dieser historischen Reihe ergeben sich mehrere Bezugsrahmen — gleichberechtigt nebeneinander, ohne dass einer den anderen ausschließt. 1849 und 1871 stehen für konstitutionell-monarchische Modelle. 1919 für das plebiszitäre Republik-Modell. 1949 für die parteienstaatliche Republik-Variante. Eine ehrliche Verfassungsdebatte hätte alle vier Modelle als Bezugspunkte — wie Frankreich seine monarchischen, kaiserlichen und republikanischen Phasen als Verfassungstraditionen begreift, ohne sich auf eine festzulegen.
In der deutschen Debatte ist diese Pluralität verstellt. 1849 ist akzeptabler Bezugspunkt, 1919 ebenfalls, 1949 ist sakrosankt — aber 1871 ist Sperrgebiet. Diese Verzerrung ist nicht staatsrechtlich begründbar. Sie ist erinnerungspolitisch erklärbar — und sie verarmt die Debatte.
Die berechtigte Sehnsucht und die staatsrechtliche Frage
Hinter der Frage nach einer Anknüpfung an 1871 steht eine Sehnsucht, die in der gegenwärtigen Verfassungsdebatte fast nirgendwo Sprache findet — die in der politischen Realität aber unübersehbar ist.
Die Bundesrepublik des Jahres 2026 zeigt das Bild eines erschöpften Parteienstaats. Die aktuelle Körber-Studie 2025 misst das Vertrauen in die Bundesregierung mit lediglich 19 Prozent. Das Politbarometer der Forschungsgruppe Wahlen vom April 2026 zeigt die Zufriedenheit mit der Bundesregierung auf einem Rekordtief von 27 Prozent, mit 63 Prozent Unzufriedenen. Politische Entscheidungen werden in Koalitionsausschüssen getroffen, an denen das Parlament nur formal beteiligt ist. Die Energiepolitik, die Migrationspolitik, die Außen- und Sicherheitspolitik der vergangenen Jahre haben dem Land Lasten aufgebürdet, deren Folgen über Generationen nachwirken werden — beschlossen von Parteikoalitionen, die in keiner Frage durch das Volk direkt legitimiert wurden, in vielen Fragen sogar gegen mehrheitliche Volksstimmungen entschieden haben.
Hinzu kommt das, was Hans Herbert von Arnim seit Jahrzehnten als „Selbstbedienung“ und „Beute“ beschreibt: die Durchdringung von Verwaltung, Justiz, öffentlich-rechtlichem Rundfunk, Stiftungen und Kulturbetrieb durch parteipolitische Logiken. Verfassungsrichter werden nach Parteiproporz bestellt. Intendanten, Abteilungsleiter, Vorstände öffentlicher Anstalten folgen Parteibüchern. Die Diagnose Roman Herzogs von der Ämterpatronage als „wundestem Punkt“ ist drei Jahrzehnte nach ihrer Formulierung schärfer geworden, nicht milder.
In dieser Lage entsteht — bei vielen Bürgern, weit über das politisch rechte Spektrum hinaus — eine Sehnsucht: nach einer staatlichen Repräsentationsfigur, die nicht in dieses System gehört, die nicht aus ihm hervorgeht, die nicht von ihm abhängt. Eine Figur, die das Ganze verkörpert, ohne Teil der Beute zu sein. Eine Figur, deren Legitimität nicht aus Parteilisten, Hinterzimmerabsprachen und Wahlversammlungs-Arithmetik fließt, sondern aus einer anderen Quelle.
Diese Sehnsucht ist legitim. Sie ist demokratisch im tiefsten Sinne, denn sie zielt auf die Wiedergewinnung jener Unterscheidung zwischen Staat und Parteienapparat, die das Grundgesetz textlich vorsieht und die in der Verfassungspraxis verschwunden ist. Sie ist nicht antidemokratisch, sondern eine Forderung nach Demokratie jenseits der parteienstaatlichen Engführung.
Die Frage, die sich aus dieser Sehnsucht ergibt, ist konkret: Wäre es denkbar, dass eine künftige Verfassung nach Artikel 146 GG die Hohenzollern wieder als Staatsoberhaupt einsetzt – als parlamentarische Monarchie europäischen Zuschnitts, die strukturelle Antworten auf die Defizite des heutigen Parteienstaats gibt?
Was von 1871 übernommen werden könnte — und was nicht
Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 ist nicht als Ganzes in die Gegenwart übertragbar. Sie war an Bedingungen gebunden, die heute nicht mehr existieren — fünfundzwanzig Bundesstaaten mit ihren Dynastien, ein dreiklassen-vorgeprägtes Wahlrechtsumfeld in Preußen, ein bestimmtes Heer- und Marinewesen, ein eigenständiges außenpolitisches Mächtekonzert. Eine Restauration im Wortsinn ist weder möglich noch sinnvoll.
Was aber übernommen werden könnte, sind die Strukturprinzipien. Sie haben sich als tragfähig erwiesen — und sie würden in einer modernen, an Artikel 1 bis 19 GG gebundenen Verfassungsordnung gerade jene Defizite adressieren, die den heutigen Parteienstaat kennzeichnen.
Erstes Prinzip: Bundesstaatlichkeit als gestufter Föderalismus mit substanzieller Eigenständigkeit der Länder. Die Reichsverfassung kannte einen Bund von Gliedstaaten mit eigener Staatlichkeit, eigener Verwaltung, eigener Justiz und eigener kultureller Hoheit. Der Bund hatte Reichskompetenzen in klar benannten Materien — auswärtige Angelegenheiten, Heerwesen, Reichsfinanzen, Verkehr, einheitliches Recht in zentralen Bereichen. Alles andere blieb bei den Ländern. Eine an dieses Prinzip anknüpfende Verfassung würde die Erosion des Föderalismus rückgängig machen, die seit der Föderalismusreform 2006 und der Schuldenbremse 2009 dramatisch fortgeschritten ist.
Zweites Prinzip: Ein Bundesrat als echte Vertretung der Gliedstaaten, nicht der Parteilager. Im Reich war der Bundesrat das Verfassungsorgan, in dem die verbündeten Regierungen der Gliedstaaten ihre Stimmen führten. Heute ist der Bundesrat zur zweiten parteipolitischen Kammer geworden, in der Landesregierungen nach Bundesparteilinien stimmen. Eine Rückkehr zum föderalen Charakter würde bedeuten: Länderinteressen vor Parteilinien, Stimmgewicht nach föderaler Logik, Schutz vor parteipolitischer Übersteuerung.
Drittes Prinzip: Trennung von Staat und Parteienapparat durch ein überparteiliches Staatsoberhaupt. Das Reich kannte einen Kaiser, der nicht aus parteipolitischer Wahl hervorging, sondern als Repräsentant des Bundesganzen amtierte. Diese Trennung — nicht die monarchische Form an sich — ist das Strukturmoment, das in der Bundesrepublik fehlt. Eine künftige Verfassung könnte dieses Strukturmoment in moderner Form wiederherstellen, durch eine parlamentarische Monarchie mit voller demokratischer Bindung.
Viertes Prinzip: Eine parlamentarische Volksvertretung mit allgemeinem Wahlrecht und unmittelbarer demokratischer Legitimation. Der Reichstag von 1871 wurde nach allgemeinem, gleichem und geheimem Männerwahlrecht gewählt — was 1871 in Europa fortschrittlich war. Eine moderne Verfassung würde dieses Wahlrecht selbstverständlich auf alle Bürger erstrecken, nach Maßgabe des definierten verfassunggebenden Volkes (Teil I dieser Analyse).
Was nicht übernommen würde, ist gleichermaßen wichtig zu benennen: keine Hegemonie eines Gliedstaates über die anderen — die preußische Vormachtstellung von 1871 ist Geschichte. Keine fehlende parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung — Reichskanzler waren 1871 dem Kaiser, nicht dem Reichstag verantwortlich, was heute undenkbar wäre. Keine eingeschränkten Grundrechte — der Grundrechtskatalog der Artikel 1 bis 19 GG wäre selbstverständlicher Bestandteil jeder neuen Verfassung. Keine Wahlrechtsbeschränkungen und keine Vorrechte einzelner Stände. Und kein Rückgriff auf die monarchische Souveränitätskonstruktion — das Volk wäre Souverän, der Monarch hätte repräsentative, keine herrschaftliche Funktion.
Damit entsteht ein Modell, das sich an 1871 strukturell orientiert, ohne dessen historische Schwächen zu übernehmen — und das die Standards des Grundrechteschutzes und der parlamentarischen Demokratie aus dem Grundgesetz vollständig integriert. Es wäre eine Verfassung, die das Beste aus beiden Traditionen verbindet: die föderale und überparteiliche Substanz von 1871 mit den rechtsstaatlichen Errungenschaften von 1949.
Die konkrete Frage einer Hohenzollern-Anknüpfung
Wäre es denkbar, dass im Rahmen einer solchen Verfassunggebung das Haus Hohenzollern wieder die Funktion des Staatsoberhaupts übernehmen würde?
Staatsrechtlich: Ja. Es gibt keine Bestimmung im Grundgesetz, die einer solchen Lösung entgegenstünde, sobald über Artikel 146 GG eine neue Verfassung beschlossen wäre. Das verfassunggebende Volk wäre in seiner Entscheidung frei. Es könnte ein Haus berufen, oder mehrere, oder keines. Es könnte eine konstitutionelle Monarchie wählen oder eine Republik mit funktional vergleichbaren Strukturen.
Verfahrenstechnisch: Drei Schritte wären nötig. Erstens das Verfahren zur Verfassunggebung selbst (Teil I), das überhaupt erst geschaffen werden muss. Zweitens die Erarbeitung eines Verfassungstextes durch eine verfassunggebende Versammlung. Drittens die Berufung des Staatsoberhaupts — entweder durch Festlegung im Verfassungstext selbst (mit Zustimmung der zu berufenden Person und ihrer Familie), oder durch ein nachgelagertes Wahlverfahren der ersten Verfassungsorgane unter der neuen Ordnung. Beide Wege sind staatsrechtlich gangbar.
Historisch: Es gibt Präzedenzfälle. Belgien hat 1831 Leopold von Sachsen-Coburg-Gotha als König gewählt. Norwegen hat 1905 Prinz Carl von Dänemark als Haakon VII. berufen. Spanien hat 1978 die Bourbonen-Linie restituiert. In allen Fällen war die Berufung ein demokratischer Akt — ein Volk hat sich entschieden, eine bestimmte Person und Linie zum Staatsoberhaupt zu machen. In keinem Fall ergab sich daraus eine Vorform demokratischer Defizite. Im Gegenteil: Norwegen, Belgien und Spanien sind heute Demokratien auf europäischem Spitzenniveau, mit Werten, die deutlich über denen der Bundesrepublik liegen.
Ob das Haus Hohenzollern für eine solche Funktion in Frage käme, ist letztlich eine Frage, die das verfassunggebende Volk entscheiden müsste. Die historische Verbindung der Hohenzollern mit der deutschen Staatsgeschichte ist ohne Beispiel — sie sind das einzige Haus, das die deutsche Reichseinheit von 1871 unmittelbar verkörpert hat. Diese Verbindung ist objektiv und wird durch die Verstrickungen einzelner Familienmitglieder mit dem Nationalsozialismus nicht aufgehoben. Hier greift das Schuldprinzip, das die deutsche Rechtsordnung seit 1949 fundamental prägt: Eine heute lebende Person — Georg Friedrich Prinz von Preußen, geboren 1976, oder seine Kinder — wird nach ihrem eigenen Verhalten beurteilt, nicht nach dem Verhalten von Vorfahren, die fünfundsiebzig Jahre tot sind. Wer dies anders sieht, argumentiert mit einer Logik, die das Grundgesetz in Artikel 1 (Menschenwürde) und das Strafrecht in seinem Schuldprinzip ausdrücklich ausschließen. Dass diese Logik in der Hohenzollern-Debatte gleichwohl reflexhaft akzeptiert wird, sagt mehr über den Zustand der Diskussion als über die Sache.
Niemand muss sich entscheiden, ob er die Hohenzollern für die richtige Wahl hält. Das wäre Aufgabe einer ehrlichen Verfassungsdebatte und am Ende eines Volksentscheids. Aber jeder, der die strukturelle Frage einer überparteilichen Repräsentationsfigur überhaupt diskutieren will, sollte die Möglichkeit nicht durch reflexhafte Etikettierungen aus dem Diskurs entfernen lassen, bevor sie inhaltlich geprüft wurde.
Die historische Bereitschaft des Hauses und die heutige Loyalität
Ein Aspekt, der in der gegenwärtigen Debatte fast vollständig ausgeblendet wird, gehört zum Sachverhalt einer ehrlichen Diskussion: Das Haus Hohenzollern hat seine grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme einer staatsrechtlichen Funktion in der Vergangenheit öffentlich erklärt — und zwar in der demokratischen Form, die für eine Berufung nach Artikel 146 GG allein in Frage käme.
Louis Ferdinand Prinz von Preußen (1907 bis 1994), Enkel Kaiser Wilhelms II. und von 1951 bis zu seinem Tod Chef des Hauses Hohenzollern, hat sich zu dieser Frage mehrfach öffentlich geäußert. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Journalisten Friedrich Müller in der ZDF-Reihe Zeugen des Jahrhunderts, aufgezeichnet 1986 und über das Zeitzeugen-Portal der Bundeszentrale für politische Bildung dokumentiert sowie in zahlreichen weiteren Interviews antwortete er auf die wiederholt gestellte Frage, ob er bereit sei, Kaiser zu werden, wenn das Volk es wolle: „Ich bin bereit, wenn man mich ruft.“
Die staatsrechtliche Logik dieser Aussage ist bemerkenswert. Sie ist nicht restaurativ, nicht legitimistisch, nicht auf einem dynastischen Eigenanspruch fußend. Sie ist exakt die Logik, die Artikel 146 GG voraussetzt: Souverän ist das Volk. Eine Berufung kommt nur in Betracht, wenn das Volk sie ausspricht. Ohne diese Berufung gibt es keinen Anspruch.
Damit hat Louis Ferdinand sich klar in jene Tradition gestellt, die in Belgien 1831, in Norwegen 1905 und in Spanien 1978 zum Tragen kam: Das Staatsoberhaupt verdankt seine Stellung nicht einer historisch fortwirkenden Erbfolge, sondern einer demokratischen Berufung. Es ist die staatsrechtlich saubere Form einer konstitutionellen Monarchie, die mit der Volkssouveränität nicht in Widerspruch steht, sondern aus ihr hervorgeht.
Sein Enkel Georg Friedrich Prinz von Preußen, geboren 1976 und seit dem Tod seines Großvaters 1994 Chef des Hauses, hat sich öffentlich anders positioniert. In einem Interview mit der Stuttgarter Zeitung 2017 hat er klargestellt: „Meine Familie hat keine politische Verantwortung im Land, und ich möchte auch keine übernehmen.“
Diese Aussage ist staatsrechtlich präzise und notwendig. Georg Friedrich ist deutscher Staatsbürger und damit an die geltende Verfassungsordnung des Grundgesetzes gebunden. Eine öffentliche Bekundung des Strebens nach einer Funktion, die in der geltenden Verfassung nicht vorgesehen ist, wäre verfassungsrechtlich höchst problematisch — sie könnte als Versuch gedeutet werden, die verfassungsmäßige Ordnung außerhalb des im Grundgesetz selbst angelegten Verfahrens zu verändern. Wer in seiner historischen Position steht und über erhebliches Vermögen, kulturelles Kapital und mediale Aufmerksamkeit verfügt, muss seine Aussagen entsprechend kalibrieren.
Seine Selbstzurücknahme ist damit Ausdruck verfassungstreuer Loyalität, nicht Widerruf der grundsätzlichen Linie seines Großvaters. Sie sagt nicht: „Das Haus lehnt eine Berufung durch das Volk ab.“ Sie sagt: „Unter den heutigen Bedingungen — also ohne eine Berufung über Artikel 146 GG — gibt es keinen Anspruch und kein Streben.“ Beide Aussagen — die grundsätzliche Bereitschaft Louis Ferdinands von 1986 und die aktuelle Zurückhaltung Georg Friedrichs — sind miteinander vereinbar. Sie sind sogar staatsrechtlich konsistent: Bereit nur dann, wenn das Volk in freier Entscheidung über Artikel 146 GG ruft. Vorher: keine Aktivität, kein Anspruch, keine Bekundung.
Diese Position ist demokratiekompatibel — sie ist mehr als das: Sie ist demokratiekonform in einem Sinne, der vielen heutigen politischen Akteuren abhandengekommen ist. Sie unterwirft die eigene Stellung der freien Entscheidung des Volkes und respektiert zugleich die geltende Verfassungsordnung. Etwas, das im heutigen Parteienstaat strukturell kaum noch geschieht, weil die Parteien ihre Stellung über Wahlrechtsgestaltung, Parteienfinanzierung und mediale Vorprägung in einer Weise sichern, die genau jene Voraussetzungslosigkeit unterläuft, in der eine echte Volksentscheidung erst möglich wäre.
Die Optionen bleiben breiter
Eine Hohenzollern-Anknüpfung ist eine Option unter mehreren. Sie ist keineswegs zwingend. Andere Wege sind möglich und würden ähnliche Strukturwirkungen erzielen.
Eine föderale Lösung würde an die Vielfalt der deutschen Adelshäuser anknüpfen — Wittelsbacher in Bayern, Welfen in Niedersachsen, Wettiner in Sachsen, das Haus Württemberg, das Haus Baden, das Haus Hessen. Jedes dieser Häuser hat eigene regionale Verankerungen und eigene historische Profile. Eine föderale Verfassungsordnung mit verschiedenen Repräsentationsfiguren auf Länderebene wäre staatsrechtlich denkbar — ergänzt um eine Bundesrepräsentanz, die rotierend oder durch Wahl aus dem Kreis der Länderhäuser bestimmt würde.
Eine Neugründung nach belgischem oder norwegischem Vorbild wäre ebenfalls möglich. Das verfassunggebende Volk könnte ein neues Haus bestimmen, gegebenenfalls mit verwandtschaftlicher Anbindung an europäische Königshäuser, ohne historische Belastungen aus der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts.
Eine funktional vergleichbare republikanische Lösung wäre ein direkt vom Volk gewählter Bundespräsident mit langer Amtszeit — zehn oder zwölf Jahre, einmalig — ohne Parteibindung während der Amtszeit. Dieses Modell knüpft an die Weimarer Tradition an, aber mit klaren Schranken gegen die seinerzeitigen Notstandsbefugnisse.
Eine Schweizer Variante würde das Staatsoberhaupt entpersonalisieren — durch ein kollegiales Gremium aus den Ländern mit rotierender Vorsitzfunktion. Die Schweiz erreicht damit Demokratiequalität auf europäischem Spitzenniveau.
Alle vier Optionen sind ernsthaft diskutabel. Welche die richtige wäre, ist nicht im Voraus zu entscheiden. Die Frage ist, ob die Debatte überhaupt geführt werden darf — oder ob sie durch reflexhafte Tabuisierungen, Personalisierungsstrategien und Verfahrensverweigerungen weiterhin aus dem öffentlichen Raum gedrängt bleibt.
Die föderale Frage
Hinter der Repräsentationsfrage steht eine zweite, nicht weniger wichtige: die Frage der föderalen Substanz.
Das Grundgesetz von 1949 hat einen Föderalismus geschaffen, der in den Jahrzehnten seither schrittweise erodiert wurde. Die großen Reformen — die Föderalismusreform 2006, die Schuldenbremse 2009, die zahlreichen Übertragungen von Länderkompetenzen auf den Bund — haben den Bund gestärkt und die Länder geschwächt. Der Bundesrat ist faktisch zur zweiten parteipolitischen Kammer geworden, in der Landesregierungen nach Bundesparteilinien stimmen.
Die Reichsverfassung von 1871 kannte einen anderen Föderalismus. Die Gliedstaaten hatten erheblich mehr Eigenständigkeit in inneren Angelegenheiten, Justiz, Bildung und Kultur waren weitgehend Landesmaterie, der Bundesrat war eine echte Vertretung der Gliedstaaten, nicht der Parteilager. Auch die Schweiz operiert mit einem deutlich substanzielleren Föderalismus — die Kantone haben eigenständige Steuersouveränität, eigene Bildungssysteme, eigene Polizeihoheit.
Eine neue deutsche Verfassung müsste die föderale Frage neu stellen: Wie viel Eigenständigkeit der Länder ist heute substanziell sinnvoll? Wie kann der Bundesrat aus einer parteipolitischen in eine genuin föderale Kammer zurückgeführt werden? Wie kann verhindert werden, dass die föderale Architektur zur Verteilungsbürokratie zwischen Parteizentralen verkommt?
Hier wäre 1871 ein historischer Bezugspunkt — nicht als Ziel, sondern als Erinnerung daran, dass deutsche Bundesstaatlichkeit auch anders organisiert sein kann als heute.
Die Tabuisierung der Debatte
Warum wird diese Debatte in Deutschland nicht offen geführt?
Die Tabuisierung folgt einem erkennbaren Mechanismus. Jede strukturelle Verfassungsfrage wird reflexhaft mit den Katastrophen des 20. Jahrhunderts verknüpft. Wer über die Schwächen des Parteienstaats spricht, wird in die Nähe der Weimarer Antiparlamentarier gerückt. Wer über monarchische Elemente spricht, wird mit den Hohenzollern und 1918 assoziiert. Wer über stärkere Föderalstrukturen spricht, wird des Partikularismus geziehen. Wer den substanziellen Volksbegriff aus Artikel 116 GG ernst nimmt, wird als völkisch markiert.
Diese Reflexe sind erinnerungspolitisch erklärbar, aber sie sind staatsrechtlich nicht begründbar. Sie führen dazu, dass die Bundesrepublik die einzige große europäische Demokratie ist, in der eine ehrliche Verfassungsdebatte praktisch nicht stattfindet. In Frankreich werden die Verfassungstraditionen seit 1789 in ihrer ganzen Breite diskutiert — einschließlich der monarchischen, kaiserlichen und kommunalen Phasen. In Spanien wird der Übergang von 1978 bis heute reflektiert, mit klarem Bewusstsein für die monarchische Konstruktion. Im Vereinigten Königreich ist die Verfassungsdebatte ein dauerndes Forum. In Deutschland ist sie tabuisiert.
Diese Tabuisierung ist nicht das Ergebnis eines Beschlusses. Sie ist das Ergebnis eines kulturellen Klimas, in dem bestimmte Fragen reflexhaft als rechtsverdächtig markiert werden, sobald sie überhaupt gestellt werden. Wer sie stellt, sieht sich nicht der Auseinandersetzung mit seinen Argumenten gegenüber, sondern dem Etikettierungsapparat.
Genau diesen Apparat bedient niemand bewusster als jene, deren Macht durch eine ehrliche Verfassungsdebatte berührt würde — die Parteien, ihre Stiftungen, ihre Apparate, ihre Medienverbindungen. Die Tabuisierung der Debatte ist nicht ihr Nebeneffekt, sie ist ihr Schutzwall.
Der politische Befund
Damit schließt sich der Kreis zu Teil I dieser Analyse. Die drei Paradoxa von Artikel 146 GG — Souveränität ohne Verfahren, Souveränität ohne klares Subjekt, Souveränität ohne klare Tradition — sind keine zufälligen Lücken. Sie sind die strukturellen Voraussetzungen einer Verfassungsordnung, die das Volk als Souverän anerkennt und ihm zugleich jede operative Möglichkeit der Souveränitätsausübung vorenthält.
Die in Teil II diskutierten Strukturoptionen — die Anknüpfung an 1871 mit oder ohne Hohenzollern, der plebiszitäre Bundespräsident, das Schweizer Modell, gestärkter Föderalismus — sind nicht das Plädoyer für eine bestimmte Verfassung. Sie sind die Skizze des Entscheidungsraums, der dem deutschen Volk theoretisch zur Verfügung stünde, wenn die Bedingungen für eine ernsthafte Verfassungsdebatte je erfüllt würden.
Die wichtigste Frage ist nicht, welche dieser Optionen die richtige wäre. Die wichtigste Frage ist, warum die Debatte überhaupt nicht stattfindet.
Sie findet nicht statt, weil es keine institutionelle Stelle gibt, an der sie geführt werden müsste. Der Bundestag hat kein Eigeninteresse an ihr. Die Verfassungsorgane sind durch die Parteienlogik gebunden. Die etablierten Medien folgen weitgehend derselben Logik. Die wissenschaftliche Debatte ist auf Spezialzeitschriften und akademische Tagungen beschränkt.
Sie findet nicht statt, weil das Subjekt der Debatte — das deutsche Volk — keine Stimme hat, die nicht durch die Parteien vermittelt würde. Die direktdemokratischen Elemente auf Bundesebene sind im Grundgesetz nur in engsten Sonderfällen vorgesehen. Eine bundesweite Volksabstimmung über strukturelle Verfassungsfragen ist nicht möglich.
Sie findet nicht statt, weil die Tabuisierung jede Annäherung an die Frage in eine politische Schublade einsortiert, bevor das Argument geprüft werden könnte.
Das Ergebnis ist ein verfassungspolitischer Stillstand, in dem die Bundesrepublik als einzige große europäische Demokratie ohne ernsthafte Verfassungsdebatte auskommt — und in dem ihre strukturellen Defizite, vom Repräsentationsdefizit über die parteienstaatliche Durchdringung bis zur föderalen Erosion, ungelöst bleiben.
Artikel 146 GG ist die einzige Tür, die das Grundgesetz für eine Lösung offenhält. Und sie bleibt verschlossen — nicht durch ein Schloss, sondern durch das Schweigen jener, die einen Schlüssel anfertigen müssten.
Schluss: Die offene Frage
Wer fragt, welche Verfassung das deutsche Volk in freier Entscheidung beschließen könnte, der bekommt heute keine Antwort. Nicht, weil die Frage unbeantwortbar wäre. Sondern weil sie nicht gestellt werden darf.
Die staatsrechtliche Substanz für eine ehrliche Debatte ist da. Die historischen Bezugspunkte sind da. Die internationalen Vergleichsmodelle sind da. Die strukturelle Diagnose des Parteienstaats ist seit Jahrzehnten formuliert. Was fehlt, ist nicht das Material. Was fehlt, ist die institutionelle und mediale Bereitschaft, die Frage zu stellen.
Eine Verfassung — jede Verfassung — ist immer eine Antwort auf die Frage, wie ein Volk leben will. Das deutsche Volk hat diese Antwort seit 1949 nicht selbst gegeben. Es hat sie 1949 nicht geben können, weil die Besatzungsmächte und der Parlamentarische Rat sie für es gegeben haben. Es hat sie 1990 nicht gegeben, weil der Beitrittsweg gewählt wurde, nicht der Verfassungsweg. Und es kann sie heute nicht geben, weil das Verfahren fehlt.
Vielleicht liegt darin die eigentliche deutsche Frage des 21. Jahrhunderts. Nicht: Welche Verfassung wollen wir? Sondern: Wann und wie geben wir uns die Möglichkeit, diese Frage überhaupt zu stellen?
Solange diese Möglichkeit verweigert bleibt, bleibt auch die Antwort verweigert. Die schlafende Souveränität schläft weiter — nicht aus Unfähigkeit, sondern aus politischer Bequemlichkeit jener, denen ihr Schlaf nützt.
Loreley · Teil II · Die offene Frage
Abschluss der zweiteiligen Analyse zur deutschen Verfassungsfrage

